Achtung Rechtslage!
Vor der nun anstehenden Überwachungs- und Bekämpfungssaison der forstschädlichen Kurzschwanzmäuse in gefährdeten Kulturflächen möchten wir Sie über grundlegende Änderungen informieren, die das bisherige Prognoseverfahren und die Bekämpfung mit Schlagfallen betreffen.
Das Prognoseverfahren mit Schlagfallen entspricht nicht mehr den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (§§ 1 und 4 TierSchG)! Bisher war dies ein Graubereich, der inzwischen anders interpretiert wird: Eine Prognose ist kein triftiger Grund, der die Tötung von Wirbeltieren rechtfertigt. Daher entfällt diese Methode zur Prognose. Wir empfehlen bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes bei der Prognose ausschließlich die „Steckholzmethode“ bzw. die Prognose über die Aufnahme frischer Schäden in den Kulturen abzudecken (s.u.).
Auch die Bekämpfung mit Schlagfallen ist kritisch zu hinterfragen; zudem wäre eine weitere Sachkunde für deren Einsatz notwendig, die mit dem Sachkundenachweis zum Pflanzenschutz nicht abgedeckt ist. Auf den Einsatz von Schlagfallen sollte daher bei der Bekämpfung verzichtet werden! Das Aufstellen von Fallen im privaten Haus und Hofbereich ist hiervon nicht betroffen.
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https://www.lwf.bayern.de/waldschutz/monitoring/365655/index.php
